Allgemeine Geschäfts­bedingungen (AGB)

der KRUMBI Solutions UG (haftungsbeschränkt)

Stand: 01.05.2026

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der KRUMBI Solutions UG (haftungsbeschränkt) (nachfolgend „Auftragnehmer“) und ihren Kunden.

(2) Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

(3) Abschnitt A dieser AGB gilt ausschließlich für Verträge mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Abschnitt B gilt ergänzend für Lieferungen von Waren an Unternehmer und Verbraucher im Sinne des § 13 BGB.

(4) Die Einsatz- und Leistungsbedingungen gelten ausschließlich für Leistungen nach Abschnitt A (Engineering-, Projekt- und Montageleistungen) und werden ergänzend Vertragsbestandteil, sofern sie in das Angebot, die Auftragsbestätigung oder den Vertrag einbezogen wurden.

(5) Für Verträge über die Lieferung von Waren gelten ausschließlich die Regelungen des Abschnitts B.

(6) Im Falle von Widersprüchen gehen die spezielleren Regelungen der jeweiligen Abschnitte den allgemeinen Bestimmungen vor.

ABSCHNITT A – ENGINEERING-, PROJEKT- UND MONTAGELEISTUNGEN (B2B)

§ 2 Vertragsschluss

(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

(2) Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch tatsächliche Aufnahme der Leistungserbringung zustande.

§ 3 Leistungsumfang und Leistungsart

(1) Der konkrete Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung oder dem individuell geschlossenen Vertrag.

(2) Soweit Leistungen als Dienstleistungen erbracht werden, schuldet der Auftragnehmer keinen bestimmten wirtschaftlichen oder technischen Erfolg, sondern lediglich die fachgerechte Durchführung der vereinbarten Leistungen nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik.

(3) Soweit ein konkreter Erfolg geschuldet ist, handelt es sich um Werkleistungen im Sinne der gesetzlichen Vorschriften.

§ 4 Leistungsänderungen und Nachträge

(1) Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen mindestens der Textform.

(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Falle von Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs eine angemessene Anpassung der Vergütung sowie der vereinbarten Termine und Fristen zu verlangen, soweit dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen sachgerecht ist.

(3) Der durch Änderungen oder Nachträge entstehende Mehraufwand ist vom Auftraggeber gesondert zu vergüten.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle zur ordnungsgemäßen Durchführung der Leistungen erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig und vollständig zu erbringen.

(2) Insbesondere hat der Auftraggeber auf eigene Kosten dafür Sorge zu tragen, dass geeignete und sichere Arbeitsbedingungen am Leistungsort bestehen, die notwendigen technischen Einrichtungen, Energiequellen sowie Hilfsmittel zur Verfügung stehen und ein ungehinderter Zugang zu den Arbeitsbereichen gewährleistet ist.

(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten über sämtliche ihm bekannten Gefahren, insbesondere Brand-, Explosions- oder sonstige sicherheitsrelevante Risiken, zu informieren und die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen.

(4) Verzögerungen, Stillstände oder Wartezeiten, die auf fehlende oder unzureichende Mitwirkung des Auftraggebers zurückzuführen sind, gelten als vergütungspflichtige Leistungszeiten.

(5) Vom Auftraggeber bereitgestellte Materialien, Bauteile oder Unterlagen werden vom Auftragnehmer mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt überprüft, soweit dies ohne besonderen Aufwand möglich ist.

Der Auftragnehmer haftet nicht für Mängel, die bei einer solchen Prüfung nicht erkennbar sind.

Weist das bereitgestellte Material erkennbare Mängel auf, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf hinweisen. Erfolgt dennoch eine Verarbeitung oder Verwendung auf ausdrückliche Weisung des Auftraggebers, erfolgt dies auf dessen Risiko.

§ 6 Termine und höhere Gewalt

(1) Vereinbarte Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.

(2) Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände, insbesondere Streiks, behördliche Maßnahmen, Lieferengpässe oder sonstige unvorhersehbare Ereignisse, berechtigen den Auftragnehmer, die Leistungserbringung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit zu verschieben.

(3) Dauert ein solches Ereignis länger als drei Monate an, sind beide Vertragsparteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

§ 7 Abnahme

(1) Soweit Werkleistungen geschuldet sind, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Leistungen nach Fertigstellung unverzüglich abzunehmen.

(2) Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Leistung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung zur Abnahme in Textform unter Angabe von Mängeln verweigert.

(3) Die Abnahme gilt ebenfalls als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Leistung nach Ablauf der Abnahmefrist produktiv nutzt, es sei denn, die Nutzung erfolgt ausschließlich zu Testzwecken.

(4) Die Abnahme gilt nicht als erfolgt, wenn der Auftraggeber innerhalb der Frist Mängel rügt, die die Gebrauchstauglichkeit der Leistung beeinträchtigen.

§ 8 Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Angebot oder Vertrag. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Abschlagszahlungen entsprechend dem Leistungsfortschritt sowie angemessene Vorauszahlungen zu verlangen.

(4) Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Anspruch auf die vereinbarte Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, die weitere Leistungserbringung von der Zahlung oder Stellung angemessener Sicherheiten abhängig zu machen.

(5) Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenansprüchen zulässig. Dies gilt nicht für Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis.

(6) Zurückbehaltungsrechte können nur geltend gemacht werden, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

§ 9 Abnahmeverzug

(1) Gerät der Auftraggeber trotz Aufforderung zur Abnahme und ohne berechtigten Grund mit der Abnahme in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistung auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers einzulagern.

(2) Der Auftragnehmer ist in diesem Fall ferner berechtigt, eine angemessene Lagervergütung sowie Ersatz weiterer entstandener Aufwendungen zu verlangen.

(3) Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

§ 10 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Schutzpflichten.

(3) Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit es sich nicht um Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt und keine zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften entgegenstehen. Dies gilt insbesondere für entgangenen Gewinn, Produktionsausfälle und sonstige mittelbare Schäden.

(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Haftungsregelungen.

§ 11 Gewährleistung

(1) Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen.

(2) Die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber Unternehmern 12 Monate ab Abnahme.

(3) Die Verkürzung der Gewährleistungsfrist gilt nicht für Schadensersatzansprüche aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 12 Eigentumsvorbehalt

(1) Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen Eigentum des Auftragnehmers.

(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiterzuveräußern. Die daraus entstehenden Forderungen tritt er bereits jetzt in Höhe des Rechnungsbetrages an den Auftragnehmer ab.

(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen übliche Risiken zu versichern, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist.

(4) Gegenüber Verbrauchern gilt der Eigentumsvorbehalt nur bis zur vollständigen Bezahlung der jeweiligen Ware.

§ 13 Geheimhaltung und Nutzungsrechte

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung erlangten technischen, wirtschaftlichen und sonstigen vertraulichen Informationen, insbesondere Zeichnungen, Konzepte, Konstruktionsunterlagen, Angebote und Know-how, vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen.

(2) Diese Verpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.

(3) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, vom Auftragnehmer erstellte Unterlagen, Konstruktionen oder Leistungen außerhalb des vertraglich vereinbarten Zwecks zu verwenden, zu vervielfältigen oder Dritten zugänglich zu machen.

(4) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die vom Auftragnehmer erstellten Unterlagen oder Leistungen ohne ausdrückliche Zustimmung für die Herstellung identischer Produkte zu verwenden, soweit diese Leistungen individuell erstellt wurden und rechtlich geschützt sind.

(5) Weitergehende gesetzliche Rechte, insbesondere aus dem Urheberrecht oder sonstigen Schutzrechten, bleiben unberührt.

§ 14 Kündigung

(1) Dienstleistungsverträge können von beiden Parteien mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende gekündigt werden. Für Werkverträge gelten die gesetzlichen Regelungen.

(2) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 15 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Auftragnehmers.

(3) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

(4) Soweit einzelne Bestimmungen dieser AGB gegenüber Verbrauchern unwirksam sein oder werden, bleiben die gesetzlichen Vorschriften unberührt.

ABSCHNITT B – LIEFERUNG VON WAREN (B2B & B2C)

§ 16 Geltungsbereich

(1) Die nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnitts gelten ergänzend für sämtliche Verträge über die Lieferung von Waren zwischen dem Auftragnehmer und seinen Kunden.

(2) Dieser Abschnitt gilt sowohl gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB als auch gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB, soweit nicht ausdrücklich zwischen diesen differenziert wird.

§ 17 Vertragsschluss

(1) Die Darstellung von Waren, insbesondere auf der Website, in Angeboten oder sonstigen Unterlagen, stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Kunden dar.

(2) Mit der Bestellung erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen.

(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Auftragsbestätigung, Lieferung der Ware oder sonstige ausdrückliche Annahmeerklärung anzunehmen.

(4) Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform, sofern nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.

§ 18 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Die angegebenen Preise verstehen sich gegenüber Unternehmern netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Gegenüber Verbrauchern verstehen sich die Preise als Bruttopreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(3) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Diese betragen für Verbraucher 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz und für Unternehmer 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 BGB). Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Zahlungsverzug oder begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Kunden weitere Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen.

(5) Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenansprüchen zulässig. Dies gilt nicht für Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis.

§ 19 Lieferung und Gefahrübergang

(1) Die Lieferung erfolgt ab Werk oder Lager des Auftragnehmers.

(2) Gegenüber Unternehmern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware mit Übergabe an den Transporteur auf den Kunden über.

(3) Gegenüber Verbrauchern geht die Gefahr erst mit Übergabe der Ware an den Verbraucher oder eine von ihm benannte empfangsberechtigte Person über.

(4) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.

§ 20 Lieferzeiten und höhere Gewalt

(1) Lieferzeiten sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.

(2) Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände berechtigen zur angemessenen Verlängerung der Lieferfristen.

(3) Dauert ein solches Ereignis länger als drei Monate, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

§ 21 Gewährleistung

(1) Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.

(2) Gegenüber Unternehmern beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate ab Abnahme bzw. Gefahrübergang.

(3) Offensichtliche Mängel sind von Unternehmern unverzüglich nach Erhalt der Ware in Textform anzuzeigen.

(4) Der Auftragnehmer leistet bei Vorliegen eines Mangels nach seiner Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

(5) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung des Auftragnehmers Änderungen oder Eingriffe an der Ware vornimmt oder vornehmen lässt und hierdurch die Mangelursache beeinflusst wird.

(6) Die Verkürzung der Gewährleistungsfrist gilt nicht für Schadensersatzansprüche aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 22 Nutzungsrechte und Unterlagen

(1) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor.

(2) Diese Unterlagen dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht oder für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke verwendet werden.

(3) Soweit im Rahmen der Lieferung individuelle Anpassungen oder Konstruktionen erfolgen, gilt Absatz (2) entsprechend.

§ 23 Rücknahme von Waren

(1) Eine Rücknahme mangelfreier Ware erfolgt nur nach vorheriger Vereinbarung.

(2) Im Falle einer vereinbarten Rücknahme kann der Auftragnehmer eine angemessene Kostenpauschale, insbesondere für Bearbeitung und Wertminderung, einbehalten.

(3) Eine Rücknahme von individuell angefertigten oder speziell beschafften Waren ist ausgeschlossen.

§ 24 Widerrufsrecht (Verbraucher)

(1) Verbrauchern steht bei Fernabsatzverträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind (§ 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB).

(3) Die Einzelheiten des Widerrufsrechts ergeben sich aus der gesonderten Widerrufsbelehrung.

§ 25 Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum des Auftragnehmers.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware unverzüglich mitzuteilen.

(3) Unternehmer sind berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiterzuveräußern. Die daraus entstehenden Forderungen werden bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten.

(4) Gegenüber Verbrauchern beschränkt sich der Eigentumsvorbehalt auf die jeweils gelieferte Ware und die daraus resultierende Kaufpreisforderung.

§ 26 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Ist der Kunde Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.

(3) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.