Einsatz- und Leistungs­bedingungen

der KRUMBI Solutions UG (haftungsbeschränkt)

Stand: 01.05.2026

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Einsatzbedingungen gelten ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der KRUMBI Solutions UG (haftungsbeschränkt) für sämtliche Leistungen, die durch technisches Personal des Auftragnehmers beim Auftraggeber oder an einem vom Auftraggeber bestimmten Einsatzort erbracht werden, insbesondere für Montage-, Service-, Inbetriebnahme-, Wartungs-, Projekt- sowie sonstige technische Dienstleistungen.

(2) Diese Einsatzbedingungen werden Bestandteil des jeweiligen Vertrags, sofern sie in das Angebot, die Auftragsbestätigung oder den Vertrag einbezogen wurden.

(3) Diese Einsatz- und Leistungsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.

§ 2 Leistungsumfang

(1) Der Auftragnehmer erbringt die vereinbarten Leistungen entsprechend dem jeweiligen Angebot oder Vertrag. Soweit zur Durchführung der Leistungen der Einsatz von Personal erforderlich ist, stellt der Auftragnehmer hierfür qualifiziertes Fachpersonal zur Verfügung.

(2) Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot oder Vertrag.

(3) Der Auftragnehmer haftet für die ordnungsgemäße Ausführung der durch eigenes Personal erbrachten Leistungen nach Maßgabe der vereinbarten Bedingungen.

(4) Für Leistungen Dritter haftet der Auftragnehmer nur, soweit ihm ein Auswahl- oder Überwachungsverschulden zur Last fällt.

§ 3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf eigene Kosten alle Voraussetzungen zu schaffen, die für eine ordnungsgemäße und störungsfreie Durchführung der Arbeiten erforderlich sind.

(2) Hierzu gehören insbesondere:

  • Bereitstellung geeigneter und sicherer Arbeitsbedingungen
  • Gewährleistung eines ungehinderten Zugangs zu den Arbeitsbereichen
  • Bereitstellung erforderlicher Energiequellen (z. B. Strom, Wasser, Druckluft)
  • Bereitstellung notwendiger Hilfsmittel, Werkzeuge und Hilfspersonals
  • Sicherstellung der Koordination mit anderen Gewerken

(3) Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Arbeiten unmittelbar nach Ankunft des Personals begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden können.

(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten über sämtliche ihm bekannten Gefahren zu informieren, insbesondere über Brand-, Explosions- oder sonstige sicherheitsrelevante Risiken.

(5) Der Auftraggeber hat die erforderlichen Schutzmaßnahmen auf eigene Kosten bereitzustellen, insbesondere Brandwachen, Feuerlöschmittel oder sonstige Sicherheitseinrichtungen.

(6) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, hierdurch entstehende Mehrkosten gesondert in Rechnung zu stellen.

§ 4 Arbeitszeit

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 8 Stunden pro Werktag.

(2) Arbeits-, Reise- und Wartezeiten gelten als vergütungspflichtige Zeiten, sofern nichts anderes vereinbart ist.

(3) Angefangene Stunden werden anteilig auf Basis des jeweils vereinbarten Stundenverrechnungssatzes abgerechnet.

§ 5 Verrechnungssätze

(1) Die Abrechnung erfolgt auf Grundlage der im Angebot, Vertrag oder in der jeweils gültigen Preisliste vereinbarten Stundensätze.

(2) Soweit keine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde, gelten die jeweils üblichen Verrechnungssätze des Auftragnehmers.

(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Verrechnungssätze anzupassen, sofern sich wesentliche Kostenfaktoren (insbesondere Lohnkosten, Materialpreise oder gesetzliche Abgaben) nach Vertragsschluss nachweislich um mehr als 5 % verändern. Die Anpassung erfolgt unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen und wird dem Auftraggeber mindestens vier Wochen vor Inkrafttreten mitgeteilt.

§ 6 Zuschläge

(1) Die Zuschläge werden auf den jeweils vereinbarten Stundenverrechnungssatz berechnet.

(2) Diese betragen, sofern nichts anderes vereinbart ist:

  • Mehrarbeit (über 8 Stunden/Tag): 25 %
  • Nachtarbeit (20:00 – 06:00 Uhr): 50 %
  • Samstagsarbeit: 50 %
  • Sonn- und Feiertagsarbeit: 100 %

§ 7 Reise- und Nebenkosten

(1) Reise- und Nebenkosten werden gesondert berechnet, sofern nichts anderes vereinbart ist.

(2) Hierzu zählen insbesondere:

  • Fahrtkosten (z. B. km-Pauschale, Bahn, Flug)
  • Übernachtungskosten
  • Verpflegungspauschalen
  • sonstige notwendige Reisekosten

(3) Die Wahl des Transportmittels erfolgt nach billigem Ermessen durch den Auftragnehmer.

(4) Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand bzw. gemäß jeweils gültiger Preisliste.

§ 8 Wartezeiten und Verzögerungen

(1) Wartezeiten, Stillstände oder Unterbrechungen gelten als vergütungspflichtige Arbeitszeit, soweit die Ursachen nicht im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers liegen, insbesondere wenn diese auf fehlende Mitwirkung des Auftraggebers oder auf Umstände im Einflussbereich Dritter zurückzuführen sind.

(2) Dies gilt insbesondere bei:

  • fehlender Mitwirkung des Auftraggebers
  • Verzögerungen durch andere Gewerke
  • nicht rechtzeitig bereitgestellten Materialien oder Voraussetzungen

(3) Vergütungspflichtige Wartezeiten liegen insbesondere vor, wenn vereinbarte Voraussetzungen am Leistungsort nicht rechtzeitig bereitgestellt werden und hierdurch ein Arbeitsbeginn oder eine Fortführung der Arbeiten nicht möglich ist.

§ 9 Unterkunft und Einsatzbedingungen

(1) Sofern Leistungen außerhalb des Firmensitzes des Auftragnehmers erbracht werden, trägt der Auftraggeber die erforderlichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung des eingesetzten Personals.

(2) Die Organisation der Unterkunft erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, durch den Auftragnehmer. Die Abrechnung erfolgt auf Grundlage der tatsächlich angefallenen Kosten.

(3) Alternativ kann der Auftraggeber nach vorheriger Abstimmung eine geeignete Unterkunft zur Verfügung stellen. Diese muss dem üblichen Standard entsprechen und eine ordnungsgemäße Durchführung des Einsatzes ermöglichen.

(4) Die Auswahl der Unterkunft erfolgt unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit für das eingesetzte Personal sowie der Wirtschaftlichkeit.

§ 10 Abnahme und Leistungsbestätigung

(1) Nach Abschluss der Arbeiten hat der Auftraggeber die ordnungsgemäße Durchführung der Leistungen unverzüglich schriftlich zu bestätigen.

(2) Erfolgt trotz Aufforderung zur Abnahme keine ausdrückliche Bestätigung, gilt die Leistung als abgenommen, wenn der Auftraggeber sie nutzt oder nicht innerhalb von 7 Tagen nach Aufforderung zur Abnahme in Textform unter Angabe von Mängeln Einwendungen erhebt.

(3) Die Abnahme gilt nicht als erfolgt, wenn der Auftraggeber innerhalb der Frist einen Mangel konkret rügt, der die Gebrauchstauglichkeit der Leistung beeinträchtigt.

§ 11 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

(3) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

(4) Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

(5) Im Übrigen gelten die Haftungsregelungen aus § 10 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Im Übrigen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der KRUMBI Solutions UG (haftungsbeschränkt).

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Einsatzbedingungen und Verrechnungssätze unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.